Die Überbrückungshilfe des Bundes geht in die Verlängerung

[10|09|2020]

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Das gilt auch für Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Organisationen. Beantragt werden muss über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Gefördert werden fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Die Antragstellung muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem vollständig digitalisierten Verfahren erfolgen.

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Weitere Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Juli 2020