Coronapandemie: Hygienemaßnahmen für Ayurveda-Praktiker mit eigener Praxis

[18|05|2020]

Der Bund gibt die Zügel bei den Lockerungen langsam aus der Hand - Mehr Verantwortung für die Bundesländer: Das ist der neue Weg, den Deutschland bei der Frage nach der Lockerung von Corona-Beschränkungen geht. Somit gibt es ab sofort für jedes Bundesland unterschiedliche Regelungen.

Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht über die Lockerungen der jeweiligen Bundesländer: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-05/corona-schutzmassnahmen-lockdown-lockerungen-bundeslaender

In manchen Bundesländern (z.B. Hessen, Bayern, Baden Württemberg, Brandenburg -Stand 11.05.20) dürfen Ayurveda-Massage-Praktiker schon wieder arbeiten, in anderen noch nicht.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann fragen Sie in Ihrem zuständigen Amt nach, ob Sie in Ihrem Bundesland wieder arbeiten dürfen. Eine schrfitliche Arbeitserlaubnis von dem jeweiligen Amt könnte sehr hilfreich sein. Fragen Sie auch nach, ob es weitere zusätzliche Hygienemaßnahmen gibt, die zu beachten sind!

Nachfolgend erhalten Sie allgemeine Empfehlungen zur Hygiene:

RKI-Empfehlungen zu Hygiene

  • Regelmäßiges Händewaschen mit Wasser und Seife (20 Sekunden lang singen und dabei mit Seife waschen)
  • Bei Husten und Niesen folgende Hustenetikette einhalten:
  • Halten Sie beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen und wenden sich von ihnen ab.
  • Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie dies nur einmal und entsorgen es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Wird ein Stofftaschentuch benutzt, sollte dies anschließend bei 60°C gewaschen werden.
  • Nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich die Hände waschen!
  • Ist kein Taschentuch griffbereit, sollten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase halten und ebenfalls sich dabei von anderen Personen abwenden.

 

Praktische Tipps für den Behandlungsablauf

  • Flächendesinfektionsmittel, Händedesinfektionsmittel und einfacher Einmalmundschutz sollten/müssen vorhanden sein.
  • Die Patienten so einbestellen, dass sie sich nicht begegnen.  
  • Es sollten also Wartezeiten und somit die Ansteckungsgefahr im Wartebereich vermieden werden. Ist dies nicht möglich und die Abstandsregel nicht einhaltbar, sind alle medizinisch arbeitenden Behandler/innen verpflichtet, auf das Tragen von Schutzmasken zu achten.
  • Vor Beginn des Termins abfragen, ob COVID-19 Symptome vorhanden sind. Wenn die Patienten dies verneinen, kann die Behandlung erfolgen.
  • Den Beratungsplatz so umgestalten, dass 1,5 - 2 Meter Abstand zum Patienten eingehalten werden kann. 
  • Bei manueller Behandlung: Vor und nach der Behandlung eine hygienische Händedesinfektion durchführen. Wenn während der Behandlung der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, einen Mundschutz tragen und nicht sprechen.
  • Nach dem Termin den Behandlungsraum lüften.
  • Alle Flächen, die in Kontakt mit der Haut des Patienten gekommen sein könnten (z.B. Behandlungsliege, Stuhllehnen, Türgriffe), sowie die Tischplatte des Beratungsplatzes mit einem Flächendesinfektionsmittel behandeln.


Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps.html


Bitte beachten Sie unbedingt die Hygienemaßnahmen! Unter folgendem Link finden Sie noch eine umfangreichere Zusammenfassung vom Bundesland Baden Württemberg für unsere Berufsgruppe:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/